Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Allgemeines

1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.
2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch
für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
3) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen
wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns
schriftlich bestätigt wird.
4) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

II. Angebote, Bestellungen

1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend. 2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich
bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich oder fernmündlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

III. Preise, Gewichte

1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
2) Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend
zu erhöhen.
3) Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte
Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht allein zu Lasten des Käufers.

IV. Menge, Qualität, Kennzeichnung

1) Wir sind stets berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
2) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart, etwa „nach Besicht“ oder „wie bemustert“ gekauft wird.
3) Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

V. Versand, Lieferung

1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch
bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen, daraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten.
2) Die Wahl des Versandortes und Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
3) Hat der Käufer das Transportmittel zu stellen, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen, daraus entstehende Kosten hat der Käufer zu tragen.
4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
6) Die Angabe von Liefer- oder Abladezeiten ist stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich
und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
7) Lieferhemmnisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und
von uns nicht zu vertretenden Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten
sowie unserem Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 5)
unterfallende Ereignisse – entbinden uns für die Dauer und im Umfang ihrer Einwirkung von
der Verpflichtung, vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns
auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche zustehen.
8) Wird – ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziffer 7) vorliegt – eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort
bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort
a)
nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote
des Kühlhauses zu vermerken;
b)
mindestens strichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien usw.) zu öffnen
und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen,
wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen
zu beachten:
a)
Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der
Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender
Ziffer 1b) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis
zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber
binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b)
Die Rüge muß uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegrafisch oder
fernschriftlich zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Auch ist eine Mängelrüge unbeachtlich, wenn sie nur gegenüber einem Vertreter, Makler oder Agenten
erfolgt.
c)
Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung
durch uns, unseren Lieferanten oder von uns einzuschaltende Sachverständige
bereitzuhalten.
3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversandt oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt.

VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

1) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich
unseres Rechts, stattdessen die bemängelte Ware zurückzunehmen.
2) Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei den, dass der von uns gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

VIII. Zahlung

1) Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „netto Kasse“ ohne jeden Abzug sofort
nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
2) Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind
sofort fällig.
3) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitig vereinbarten Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 5% über dem Basiszins bzw. nach dem 31.12.2001 dem festgelegten Leitzins der EuZB gleicher Funktion
zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
4) Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zustellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

IX. Eigentumsvorbehalt

1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer unsere sämtlichen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent – beglichen
hat, insbesondere auch alle von ihm begebenen Schecks und von ihm akzeptierten
Wechsel eingelöst sind.
2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht,
wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu
oben VIII. 4). Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnis des Käufers zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende
Ziffer 2) entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den
ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich
für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch
durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt
darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir
die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet
oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten
Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des
Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
5) Waren, an denen wir gemäß vorstehenden Ziffern 3) und 4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die von uns gemäß vorstehender Ziffer 1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten
sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte
Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Forderung aus Weiterveräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten
Ware.
7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen zu
mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb gegeben ist (siehe dazu VIII. Ziffer 4). Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung
des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten
uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige
Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt
die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf
unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und
uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser
Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und
etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag.

X. Leergut

Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut wie Eurokisten, Paletten und Eurohaken hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und Wert zurückzugeben, wie er es bei Anlieferung unserer Ware erhält. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns nicht zeitgleich mit der Anlieferung unserer Ware möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich
des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld).

XI. Schlussbestimmung

1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Köln.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen;
unanwendbar ist auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge
über den internationalen Warenverkauf (CISG).
3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen gelten als durch solche – wirksamen – Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich zu verwirklichen.

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